Die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist im Bundesgesetzblatt in der Ausgabe vom 30. April 2009 veröffentlicht worden. Demnach tritt die EnEV 2009 am 1. Oktober 2009 in Kraft. Ziel der novellierten Verordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um noch einmal etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude
- Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
- Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muß um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.
Modernisierung von Altbauten Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:
- Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (zum Beispiel Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt.
- Nach Sanierung muß der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.
Nachrüstpflichten in Altbauten
- Dämmung des Daches, oder:
- Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschoßdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m2K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m2K)).
- Wärmedämmung oberster begehbarer Geschoßdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
- Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung
- Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, daß die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
- Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
- Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (zum Beispiel Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
Zusammengefaßt die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Bauteilen für Wohngebäude:
|