Nachfolgende Empfehlung haben wir durch den Informationsdienst des Hauptverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz erhalten:
Bis zum Inkrafttreten der EnEV 2009 zum 1. Oktober 2009 empfiehlt es sich in Verträgen zu Bauvorhaben, die in den Anwendungsbereich der EnEV (§1) fallen, unter Umständen einen Hinweis auf die dem Vertrag als maßgebliche anerkannte Regel der Technik zugrunde zu legende Fassung der Energieeinsparverordnung aufzunehmen. Die derzeit geltende Fassung der Energieeinsparverordnung ist die EnEV 2007. In dem Übergangszeitraum kann sich die Problematik ergeben, nach welcher technischer Regel vorzugehen ist.
Beispiel: WDVS-Arbeiten werden Ende Mai 2009 auf der Grundlage der EnEV 2007 beauftragt. Die EnEV 2009 tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Die Abnahme des Bauvorhabens erfolgt im Oktober 2009. Seit dem Urteil des BGH vom 14. Mai 1998 (Az. VII ZR 184/97) ist höchstrichterlich geklärt, daß die Bauleistung zum Zeitpunkt zur Abnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muß. Da die Abnahme in dem Beispiel nach Inkrafttreten der EnEV 2009 stattfindet, stellen die – um ca. 30% – verschärften Kriterien der EnEV 2009 den Maßstab für die energetischen Anforderungen an die Gebäude dar. Da zum jetzigen Zeitpunkt der Bauausführung nicht absehbar ist, ob die Abnahme vor oder nach Inkrafttreten der novellierten Energieeinsparverordnung (2009) liegen wird, ist für den Malerbetrieb in solchen Fällen nicht absehbar, welche energetischen Anforderungen von dem Gebäude erfüllt werden müssen. Abhängig vom Datum des Inkrafttretens der EnEV 2009 kann sich der Maßstab für die energetischen Anforderungen entweder aus der EnEV 2007 oder – insoweit deutlich verschärft – aus der EnEV 2009 ergeben. Es empfiehlt sich in solchen Verträgen eine konkrete Vereinbarung darüber, welche Fassung der Energieeinsparverordnung für das Bauvorhaben maßgeblich sein soll, soweit nicht ausdrücklich bereits die Anforderungen der EnEV 2009 vorgegeben sind. Zivilrechtlich trägt ansonsten der Unternehmer das Risiko einer Änderung technischer Anforderungen zwischen Vertragsabschluß und Abnahme. Das OLG Düsseldorf hatte dies für die Änderung der Wärmeschutzverordnung bereits einmal entschieden (Urteil vom 23. Dezember 2005, Az: 22 U 32/04):
Wird während der Beauftragung und Durchführung der Arbeiten eine neue Wärmeschutzverordnung/ Energieeinsparverordnung verabschiedet, die bei Abnahme des Werks in Kraft getreten ist, schuldet der Bauunternehmer grundsätzlich die Anwendung dieser neuen Verordnung mit den strengeren Anforderungen.
Für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der EnEV 2009 empfiehlt sich daher die ausdrückliche Vereinbarung der EnEV 2007 als maßgeblicher Standard für die energetischen Anforderungen an das Gebäude. Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Wärmeschutzverordnung als Vorgängerregelung der Energieeinsparverordnung kann die frühere Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) dann ausnahmsweise das Leistungssoll bestimmen, wenn
- der Bauantrag vor Inkrafttreten der EnEV 2009 eingereicht worden ist,
- der Auftraggeber von der neuen Energieeinsparverordnung (2009) ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden ist und
- der Auftraggeber von der Anwendung der EnEV 2009 im Bauvertrag abgesehen hat.
Formulierungsvorschlag Dazu sollte folgender Text in die jeweiligen Bauverträge aufgenommen werden:
„Derzeit regelt die Energieeinsparverordnung in ihrer Fassung 2007 die energetischen Anforderungen an Gebäude. Diese Anforderungen werden im Rahmen der Novellierung der Energieeinsparverordnung in ihrer Fassung 2009 verschärft und treten zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Hinsichtlich der Regeln zu den energetischen Anforderungen an das Bauvorhaben vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, daß bzgl. des vorliegend vereinbarten Bauvorhabens von der Anwendung der strengeren energetischen Anforderungen nach der EnEV 2009 abgesehen wird. Alleiniger Maßstab für die energetischen Anforderungen an das Bauvorhaben ist die EnEV 2007.“ |